Vereinssatzung

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Satzung des Vereins Deutsche Tafelkultur e.V.

§1
Der Verein führt den Namen „Deutsche Tafelkultur e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, einschließlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung, durch die Mittelbeschaffung für die Tafelkultur- Stiftung für die Wiedereinrichtung und den Betrieb des Museums für Tafelkultur im Haus Windmühlstrasse 1 in Frankfurt am Main, im Gebäude des ehemaligen Kochkunstmuseums.

Hierzu spricht der Verein Sponsoren, Stifter etc. sowohl für Geld- als auch für Sachspenden an und leitet diese an die Tafelkultur-Stiftung gemäß § 58 Nr. 1 AO weiter.

§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Der Verein umfasst
a.) ordentliche Mitglieder             –             stimmberechtigt
b.) Ehrenmitglieder                    –             nicht stimmberechtigt
c.) fördernde Mitglieder               –             nicht stimmberechtigt

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzungen des Vereins an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder von denen besondere Leistungen zu erwarten sind.

Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedschaft
Alle Mitglieder haben Teilnahmerecht an allen Veranstaltungen und Zugang zu allen Einrichtungen während der Öffnungszeiten.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche an diesen.

§6 Beiträge, Verwendung von Vereinsmitteln
Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder oder die außerordentliche Mitgliederversammlung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§9 Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten eines Jahres stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht anlässlich einer Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen. Der Übertrag hat, ebenso wie besondere Weisungen über die Ausübung dieses Stimmrechts, schriftlich zu erfolgen.

Anträge zur Mitgliederversammlung haben zwei Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen haben nur ordentliche Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Sollten die Umstände es erforderlich machen, dass Beschlüsse über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und die Satzungsänderungen nach der in den ersten drei Monaten eines Jahres stattfindenden Mitgliederversammlung zu fassen wären, so kann dies jederzeit in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geschehen.

Beschlussfassungen gemäß §9 können auch auf dem schriftlichen Wege erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die erforderliche Mitgliederzahl zustimmt.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§10
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

[18. März 2013]