Stiftungssatzung

I.

Tafelkultur-Stiftung

Stiftungsgeschäft

Am 18. Mai 1988 wurde in Frankfurt am Main der „Verein zur Förderung der Tafelkultur e.V.“ gegründet. Die Gründungsmitglieder des Vereins beabsichtigten, das im Jahre 1909 in Frankfurt am Main gegründete und im Zweiten Weltkrieg, im Jahre 1944, zerstörte „einzige“ Deutsche Kochkunstmuseum wieder einzurichten.

In der Gründungssatzung des „Vereins zur Förderung der Tafelkultur e.V.“ ist die Zielsetzung wie folgt bestimmt:

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst

und Kultur, soweit sie unter dem Begriff Tafelkultur

einzuordnen ist, einschließlich der Förderung von

Wissenschaft und Forschung.

Der Satzungszweck wird zunächst insbesondere

durch Wiedereinrichtung des Deutschen Museums für Kochkunst und Tafelkultur im Hause Windmühlstraße 1

in Frankfurt am Main sowie durch die Rettung und den Erwerb des historischen Gebäudes Windmühlstraße 1

(ehemaliges Deutsches Kochkunstmuseum) als Museumsgebäude verwirklicht. Weitere große Vorhaben sind

die Gründung eines Archivs für Gastronomie sowie

der Wiederaufbau der im 2. Weltkrieg unterge-

gangenen Bibliothek und Sammlung.

Um diese Bemühungen dauerhaft zu sichern, zu begleiten, auszubauen und eigenständig fortzusetzen, erreicht hiermit der „Verein zur Förderung der Tafelkultur e.V.“ die selbstständige Stiftung nach bürgerlichem Recht mit dem Namen

Tafelkultur-Stiftung

Zweck der Stiftung ist, das Bewusstsein und das Verständnis für Tafelkultur in der Bevölkerung zu erhalten und zu festigen.

Als Vermögensausstattung bringt der „Verein zur Förderung der Tafelkultur e.V.“ ein Barvermögen von DM 150.000,-, eine Bibliothek, ein Archiv, Sammlungsgegenstände, die gastronomische Abteilung des ehemaligen Archivs von Prof. Dr. Franz Lerner sowie die von Herrn Arne Krüger zugesagte Schenkung der Bücher- und Schriftensammlung zur Gastronomie und Kochkunst ein.

Organe der Stiftung sind ein aus mindestens 5 Personen bestehender Vorstand und ein aus höchstens 15 Personen bestehendes Kuratorium.

Im Einzelnen gilt für die Stiftung die nachstehende Verfassung:

II.

Tafelkultur-Stiftung

Verfassung

§1

Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Tafelkultur-Stiftung“

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main

§ 2

Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zweck der Stiftung ist, das Bewusstsein und das Verständnis für Tafelkultur in der Bevölkerung zu erhalten und zu

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle Förderung und je nach verfügbaren Mitteln durch die materielle Förderung

der Wiedereinrichtung und der anschließenden Unterhaltung des Deutschen Museums für Kochkunst und Tafelkultur,

des Ausbaues und der Unterhaltung des Archivs für Gastronomie sowie die Unterhaltung der Bibliothek,

von Kunst und Kultur, soweit sie unter den Begriffen Kochkunst und Tafelkultur einzuordnen sind,

der Wissenschaft und Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Kochkunst, Speisenzubereitung und Tafelkultur,

der Zurverfügungstellung des Wissensschatzes der Kochkunst und des Tafelkultur für private und berufliche

Die Stiftung kann ihren Zweck auch durch eigenständiges Handeln im Sinne nach 4 a) – e) sowie durch folgende Maßnahmen verwirklichen:

Veranstaltungen und Spendensammlungen, soweit diese zweckgebundener Mittelbeschaffung

Errichtung und Betrieb von steuerbegünstigten Körperschaften Erwerb von Anteilen oder Beteiligungen an steuerbegünstigten Körperschaften, soweit diese die Zwecke der Stiftung i. S. von Absatz (3) verfolgen.

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht

3

Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

Zur Substanz des Stiftungsvermögens S. von Absatz 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat.

Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht

4

Erträgnisse des Stiftungsvermögens

Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet

Bis zur Wiedereinrichtung des Deutschen Museums für Kochkunst und Tafelkultur können die verfügbaren Mittel einer dafür vorgesehenen zweckgebundenen Rücklage zugeführt

Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehen Höchstsatzes

5

Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das

Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahlen sind zulässig.

Dem Vorstand sollen möglichst Persönlichkeiten aus verschiedenen Bereichen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens angehören.

Mitglieder des ersten Vorstandes sind die Herren Werner Auerbach, Knut Günther, Wolfgang Lindstaedt, Dr. Jan Rohls und Prof. Dr. med. Klaus-Henning Usadel.

Die Mitglieder gehören dem Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren

Einzelne Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen

Vor Ablauf der Amtsdauer wählt der Vorstand die neuen Wiederwahlen sind zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied gewählt.

Die Wahl neuer Vorstandsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der noch vorhandenen

7

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet die Ihm obliegen insbesondere:

die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,

die Bestellung eines Geschäftsführers,

die Festsetzung der Vergütung des Geschäftsführers,

die Überwachung seiner Geschäftsführung und

Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Verfassungsänderungen, Aufhebung der Stiftung und Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder mehreren anderen

Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden, soweit die Stiftung über eine entsprechende Vermögensausstattung verfügt und umfangreiche Tätigkeiten dies Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein.

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

8

Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich.

9

Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte.

Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

10

Geschäftsführung

Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu

Der Vorstand ist vom jeweiligen Vorsitzenden stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine

Die Jahresrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung sind innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde

11

Kuratorium

Zur sachverständigen Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann ein Kuratorium gebildet

Das Kuratorium besteht aus höchstens 15

Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen und

Das Kuratorium tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

12

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

13

Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung,

Änderung der Verfassung

Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen gemeinnützigen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind auch ohne wesentliche Änderungen der Verhältnisse zulässig.

Für eine Entscheidung nach 1 ist die Zustimmung von mindestens dreiviertel der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen

§ 14

Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt deren Vermögen an die Frankfurter Bürgerstiftung im Holzhausenschlösschen, Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Verfassung oder, falls dies nicht möglich ist, für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Frankfurt am Main, den 11. Oktober 1995